Sonntag, 12. August 2012
Aktuelle Infos und die Rechtslagen
justizopfer, 07:14h
BVerfG, 1 BvR 3116/11 vom 28.2.2012, Absatz-Nr. (1 - 38), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120228_1bvr311611.html
BEIM SORGERECHTENTZUG MUSS KINDESWOHLGEFÄHRDUNG BEREITS EINGETRETEN SEIN
Das Bundesverfassungsgericht stärkt im vorliegen Beschluss primäre Elternrechte und beschäftig sich mit einer immer wiederkehrenden Problematik -- vermeintlicher Kindeswohlgefährdung.
Zitat:
"Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79 <88>). In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfGE 60, 79 <88> m.w.N.). Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>)."
"Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge ist gemäß § 1666 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr..."
In der bisherigen Praxis stellen Jugendämter und Sachverständigen gern “negativ auffallende Verhaltensweisen der Eltern(teilen)" zusammen und leiten daraus eine vermeintliche “Kindeswohl-
gefährdung und/od. Erziehungsunfähigkeit”, mit verhängnisvollen Folgen: betroffen Elternteilen wurde ihr Sorgerecht entzogen, hundert tausende Kinder wurden brutal aus ihren eigenen Elternhäusern rausgerissen und schwer traumatisiert.
Das Bundesverfassungsgericht legt nun fest, dass Befürchtungen für eine in der Zukunft liegende mögliche Gefährdung eines Kindes KEINE GRUNDLAGE für einen Sorgerechtsentzug gem. § 1666 BGB rechtfertigen.
"Es sei nicht erkennbar, dass die Fachgerichte sich mit den erheblichen traumatisierenden Folgen der plötzlichen und für die Kinder unverständlichen Herausnahme auseinandergesetzt hätten. Der Entzug der elterlichen Sorge widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da als milderes Mittel die Bestellung eines Umgangspflegers oder die Anwendung von Zwangsmitteln in Betracht gekommen wäre, um den Umgangsvergleich durchzusetzen."
BHG ENTSCHEIDUNG ZUR ZWANGSBEHANDLUNG
Karlsruhe, 17.7.2012: Der Bundesgerichtshof hat DEN Meilenstein in der Überwindung der Zwangspsychiatrie bekannt gegeben:
Keine gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung
die beiden Entscheidungen im Einzelnen: XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12
Auch Familiengerichte ordnen öfters eine Zwangstherapie für die betroffenen Elternteil(e), nachdem die Sachverständigen und Jugendämter ihre vermeindliche "Erziehungsunfähig od. psychisisch krank" als pauschle Begründung für den Kindesentzug erklärt haben.
ZWANGSTHERAPIE ist ab sofort ILLEGAL !!!
PROTOKOLL NR.4 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN (analog Art. 6 II EMRK) Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden! Eine Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, - und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine MENSCHENRECHTSVERLETZUNG.
BGB § 1626 ELTERLICHE SORGE
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).
Bei der elterlichen Sorge stehen die Pflichten vor der Berechtigungen der Eltern im Vordergrund.
Das bedeutet: Elternteile, die seine Pflichten nicht getan haben, haben auch kein Recht, über seine elterlichen Rechte zu sprechen, zu verlangen.
BEIM SORGERECHTENTZUG MUSS KINDESWOHLGEFÄHRDUNG BEREITS EINGETRETEN SEIN
Das Bundesverfassungsgericht stärkt im vorliegen Beschluss primäre Elternrechte und beschäftig sich mit einer immer wiederkehrenden Problematik -- vermeintlicher Kindeswohlgefährdung.
Zitat:
"Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79 <88>). In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfGE 60, 79 <88> m.w.N.). Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>)."
"Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge ist gemäß § 1666 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr..."
In der bisherigen Praxis stellen Jugendämter und Sachverständigen gern “negativ auffallende Verhaltensweisen der Eltern(teilen)" zusammen und leiten daraus eine vermeintliche “Kindeswohl-
gefährdung und/od. Erziehungsunfähigkeit”, mit verhängnisvollen Folgen: betroffen Elternteilen wurde ihr Sorgerecht entzogen, hundert tausende Kinder wurden brutal aus ihren eigenen Elternhäusern rausgerissen und schwer traumatisiert.
Das Bundesverfassungsgericht legt nun fest, dass Befürchtungen für eine in der Zukunft liegende mögliche Gefährdung eines Kindes KEINE GRUNDLAGE für einen Sorgerechtsentzug gem. § 1666 BGB rechtfertigen.
"Es sei nicht erkennbar, dass die Fachgerichte sich mit den erheblichen traumatisierenden Folgen der plötzlichen und für die Kinder unverständlichen Herausnahme auseinandergesetzt hätten. Der Entzug der elterlichen Sorge widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da als milderes Mittel die Bestellung eines Umgangspflegers oder die Anwendung von Zwangsmitteln in Betracht gekommen wäre, um den Umgangsvergleich durchzusetzen."
BHG ENTSCHEIDUNG ZUR ZWANGSBEHANDLUNG
Karlsruhe, 17.7.2012: Der Bundesgerichtshof hat DEN Meilenstein in der Überwindung der Zwangspsychiatrie bekannt gegeben:
Keine gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung
die beiden Entscheidungen im Einzelnen: XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12
Auch Familiengerichte ordnen öfters eine Zwangstherapie für die betroffenen Elternteil(e), nachdem die Sachverständigen und Jugendämter ihre vermeindliche "Erziehungsunfähig od. psychisisch krank" als pauschle Begründung für den Kindesentzug erklärt haben.
ZWANGSTHERAPIE ist ab sofort ILLEGAL !!!
PROTOKOLL NR.4 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN (analog Art. 6 II EMRK) Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden! Eine Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, - und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine MENSCHENRECHTSVERLETZUNG.
BGB § 1626 ELTERLICHE SORGE
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).
Bei der elterlichen Sorge stehen die Pflichten vor der Berechtigungen der Eltern im Vordergrund.
Das bedeutet: Elternteile, die seine Pflichten nicht getan haben, haben auch kein Recht, über seine elterlichen Rechte zu sprechen, zu verlangen.